George Soros und Organisationen wie etwa Migration Aid, Amnesty International, Freedom House und Transparency International, die das Europa der Nationalstaaten in eine multikulturelle Gesellschaft verwandeln wollen, sowie die linken und liberalen Vertreter des Europäischen Parlaments wollen die Masseneinwanderung und die organisierte Einwanderung sowohl durch gesamteuropäische Regelungen, die gegen EU-Recht verstoßen (sprich gegen den Vertrag von Rom), als auch durch „Flüchtlingsquoten“, die selbst von den Migranten nicht befürwortet werden, vorantreiben.

Erinnerung an die 150 Jahre lange osmanische Besetzung

Ungarn, wo man sich noch an die 150 Jahre andauernde osmanische Besetzung erinnert, lehnt das ab! Deshalb wurde der folgende Text in die Präambel des Grundgesetzes, die auch als nationales Bekenntnis bekannt ist, aufgenommen: „Wir erklären, dass der Schutz unserer Identität, die in unserer historischen Verfassung verwurzelt ist, eine grundlegende Pflicht des Staates ist.“

Unsere in der historischen Verfassung verwurzelte Identität ist auf der einen Seite eine nationale Kultur, die auf ungarischen und nationalen Traditionen fußt, auf der anderen Seite ist sie auch eine europäische Kultur, die auf den Werten der christlichen Kultur unserer religiösen und geistigen Vorfahren aufbaut, ebenso auf das Judentum, die griechisch-römische Antike, sowie das humanistische Erbe. All dies beinhaltet unter anderem Toleranz und die Beilegung von Konflikten mittels friedlicher Debatten. Diese Werte müssen vor kriegerischen Dschihadisten, die die Scharia auch in Europa einführen wollen (und in einigen No-Go-Areas bereits einführen), aber auch vor der marxistischen Ideologie, die an amerikanischen Universitäten blüht und die die europäische Kultur ihrer Wurzeln berauben will und sich dabei als politisch korrekter Liberalismus tarnt, verteidigt werden.

Ende des Machtbereichs der EU

Die Änderung der Verfassung macht klar, wo der Machtbereich der Europäischen Union endet, und wo die Souveränität des Nationalstaats beginnt. In unserer Verfassung heißt es nun – als Gegengewicht zu den föderalistischen Bestrebungen von Brüssel, die die Souveränität unseres Landes gefährden –, dass die Organe der Europäischen Union die Befugnisse ausüben können, die ihnen von den Mitgliedsstaaten übertragen werden, so weit dies zur Wahrnehmung der aus dem Gründungsvertrag erwachsenden Rechte und zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlich ist.

Die Ausübung dieser Zuständigkeiten muss mit den im Grundgesetz verankerten Grundrechten und Grundfreiheiten vereinbar sein, und darf das unveräußerliche Verfügungsrecht Ungarns bezüglich seiner territorialen Einheit, Bevölkerung, Staatsform und Staatsorganisation nicht einschränken.

Angesichts der organisierten Einwanderung hat das Verfügungsrecht über die Bevölkerung Ungarns Priorität, nämlich dass es das Recht des ungarischen Staates ist, zu bestimmen, welchen Bürgern fremder Staaten er Asyl, eine Aufenthaltsgenehmigung oder gar die Staatsbürgerschaft gewährt.

Individuelle Prüfung von Anträgen

Gemäß der detaillierten Grundgesetzänderung zum Verbot der organisierten Ansiedlung von Ausländern darf in Ungarn keine fremde Bevölkerungsgruppe angesiedelt werden. Nicht eingeschlossen sind Personen, die sich frei bewegen und aufhalten können, das heißt Staatsangehörige der Europäischen Union und ebenso der Schweiz oder Norwegens sowie andere Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit haben (Diplomaten, Universitätsstudenten usw.). Ein ausländischer Bürger kann in Ungarn leben, wenn er sich mit einer individuellen Anfrage an die ungarischen Behörden wendet und er von diesen einen positiven Bescheid erhält. Die Betonung liegt hier auf der individuellen Prüfung von Anträgen: Wenn ein ausländischer Bürger eine Aufenthaltserlaubnis oder einen Einwandererstatus beantragt, dann wird dieser individuell geprüft.

Die gruppenweise Völkerwanderung, also auch die gruppenweise Ansiedlung von Ausländern auf Grund von EU-Quoten ist mit Blick auf deren reale Gefahren, ausdrücklich verboten.

Das Grundgesetz beinhaltet auch eine neue und detailliertere Regelung des Asylrechts. Auf dieser Grundlage wird einem nicht-ungarischen Staatsbürger Asyl gewährt, wenn diesem weder in seinem Heimatsland noch in einem anderen Land Schutz gewährt wird, wenn er wegen seiner Rasse, seiner nationalen Zugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, seiner religiösen oder politischen Überzeugungen in seinem Herkunfts- oder gewöhnlichen Aufenthaltsland verfolgt oder bedroht ist, und wenn die Angst vor direkter Verfolgung begründet ist. Kein Asylrecht hat hingegen, wer als nicht-ungarischer Staatsbürger über ein Land nach Ungarn gelangt ist, in dem er keiner Verfolgung oder unmittelbaren Gefahr der Verfolgung ausgesetzt war.

Diese Bestimmung überträgt die Regelungen von internationalen Flüchtlingsabkommen in das Grundgesetz, insbesondere die Vorschriften für das Passieren sicherer Drittländer. Es kann jedoch Fälle geben, wie wir bei den iranischen Asylbewerbern in Schweden sehen, die dort Asyl beantragt haben und zum Christentum übergetreten sind, dass das erste Land, in dem sie Asyl beantragt haben, diesen Antrag ablehnt. In solchen Fällen gewähren wir trotzdem Asyl, so wie auch im Fall von in zahlreichen muslimischen Ländern verfolgten Christen.

Keine Vergabe des Asylstatus auf Gruppenbasis

Wenn sichere Drittländer (wie die Türkei, Bulgarien, Mazedonien, Serbien) einem verfolgten Christen oder Oppositionellen kein Asyl gewährt, dann hebt das „Kein anderes Land bietet Schutz“-Prinzip das Prinzip des „sicheren anderen Landes“ auf. Für das Asylrecht sollte jedoch – genauso, wie bei der Vergabe von Aufenthaltsgenehmigungen – das Recht auf und die Pflicht zur Einzelfallprüfung bestehen. Im Sinne der Verfassung kann der Asylstatus nicht auf Gruppenbasis beantragt werden.

Wenn die Verfolgung der Asylgrund ist, dann ist auch zu prüfen, welche politischen und religiösen Überzeugungen Grund für diese Verfolgung sind. Wenn ein Asylsuchender in seinem Heimatland wegen extremer, politischer oder religiöser Ansichten verfolgt wird, dann stehen die Ansichten dieses Menschen – so zum Beispiel bei Kämpfern des Islamischen Staates – in Konflikt zu unserer Verfassung und gefährden die Sicherheit unseres Landes. Solche Personen können in Ungarn selbst dann kein Asyl bekommen, wenn sie in ihrem Heimatland mit langen Haftstrafen rechnen müssen.


Der Autor ist Verfassungsrechtler.

Der Artikel erschien am 3. Juli in der Regierungszeitung Magyar Idők.

Aus dem Ungarischen von Anita Weber.

Konversation

WEITERE AKTUELLE BEITRÄGE
Regierungsbeschlüsse

Ende für Transitzonen

Geschrieben von BZ heute

Am kommenden Dienstag reicht die Regierung jene Vorlage im Parlament ein, mit der sie um die…

Im Gespräch mit Columbo, Frontmann der Band Irie Maffia

Musik in der Quarantänezeit

Geschrieben von Péter Réti

Vor 15 Jahren wurde die ungarische Band Irie Maffia gegründet. Die Budapester Zeitung sprach mit…

Brettspielverleih „Játszóház Projekt”

Lasset die Spiele beginnen!

Geschrieben von Elisabeth Katalin Grabow

Gezwungenermaßen verbringen viele Menschen heute mehr Zeit daheim. Da wird die Suche nach neuen…