Nach den derzeitigen Plänen sollen Rechnungen zwischen Steuerzahlern über inländische Mehrwertsteuergeschäfte, sowie Rechnungen, in denen die Höhe der Mehrwertsteuer mindestens 100.000 Forint beträgt, ab dem 1. Juli 2018 postenweise und in Echtzeit ohne die Möglichkeit eines manuellen Zugriffs mithilfe einer IT-Verbindung zwischen den Rechnungsstellungs-Programmen und dem System der Steuerbehörde an diese weitergeleitet werden.

Auch Hand-Rechnungen müssen deklariert werden

Zur Datenlieferung sind auch jene ausländischen Unternehmen verpflichtet, die in Ungarn für die Mehrwertsteuer registriert sind. Rechnungen, die unter Verwendung eines Formulars ausgestellt werden, das heißt „Hand-Rechnungen” werden bei der Datenlieferungspflicht ebenso berücksichtigt. In einem solchen Fall hat man über Rechnungen mit einem Mehrwertsteueranteil von 100.000 bis 500.000 Forint innerhalb von fünf Arbeitstagen, beziehungsweise mit einem Mehrwertsteuerinhalt von mehr als 500.000 Forint innerhalb von nur einem Arbeitstag Meldung zu erstatten.

In Zukunft sind nur solche Rechnungsstellungsprogramme zugelassen, deren Rechnungen alle vom Gesetz vorgeschriebenen Daten enthalten, die eine fortlaufende Nummerierung ohne Auslassung und Wiederholung gewährleisten, in denen es keine Möglichkeit zur Löschung, beziehungsweise Rückdatierung von Rechnungen gibt und bei denen die Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnungen gewährleistet ist.

Bei Rechnungen, die mit anderen Programmen erstellt werden, riskieren sowohl der Aussteller als auch der Empfänger der Rechnung die Verhängung einer Buße. Sollte der Steuerzahler die Vorschriften nicht einhalten, beziehungsweise mit der Datenlieferung nicht rechtzeitig beginnen, kann er mit einer Buße in Höhe von bis zu einer Million Forint bestraft werden. Die Empfängergesellschaft der Rechnung kann wiederum ihr Recht auf Steuerabzug verlieren.

Rechnungsersteller trifft in jedem Fall die Verantwortung

Die Steuerbehörde wird für jeden Fehler den Rechnungsersteller verantwortlich machen, selbst dann wenn das Versäumnis durch den Softwareentwickler oder von dem mit der Rechnungsstellung beauftragten Subunternehmer verursacht worden ist. Deshalb ist es notwendig, im Vertrag mit dem Softwareentwickler oder mit dem Beauftragten die Frage der Verantwortung, beziehungsweise der Schadenersatzpflicht zu klären.

In der schwierigsten Lage befinden sich jetzt Unternehmen, die eine Software aus eigener Entwicklung verwenden, da die bei der Programmierung zu berücksichtigen, notwendigen Verordnungen und technischen Parameter erst am 18. Januar veröffentlicht wurden. Deshalb können diese Firmen ohne eigenes Verschulden erst jetzt und stark verspätet mit den Vorbereitungsarbeiten beginnen, eine Aufschiebung sollten sie jedoch auf keinen Fall riskieren

Die Entwicklung ist allerdings nur eine „technische Teilfrage”. Eine viel größere Bedeutung wird in der Zukunft – sobald wir den ersten Schock der Umstellung überwunden haben – die Richtigkeit der Eingangsangaben haben. Die Datenlieferung von Online-Rechnungen kann nämlich praktisch sofortige Steuerkontrollen nach sich ziehen. Durch den Vergleich mit Daten aus Kassen, aus dem EKÁER-System sowie mit internationalen Kontrolldaten können Fehler, aber auch böswillige Missbräuche leicht aufgedeckt werden.

Die Autorin ist leitende Steuerberaterin der Firma LeitnerLeitner.

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